Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen im Linienbündel 10 Egge im Kreis Paderborn. Die Betriebsaufnahme hat am 10.07.2025 zu erfolgen. Der Betrieb endet zum 06.08.2030.
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen im Linienbündel 10 Egge im Kreis Paderborn. Die Betriebsaufnahme hat am 10.07.2025 zu erfolgen. Der Betrieb endet zum 06.08.2030.
Der nph beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) i.V.m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine Laufzeit von 4 Jahren ab Betriebsbeginn (Pkt. 5.1.3) erteilt werden. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels Kreis Höxter Süd: • R22 Regionalbus Bad Karlshafen - Herstelle - Würgassen - Lauenförde - Beverungen - Blankenau - Wehrden - Amelunxen - Höxter • R36 Regionalbus Lauenförde - Beverungen - Dalhausen - Borgholz - Natingen - Natzungen - Borgentreich • 523 Schulverkehr Trendelburg - Helmarshausen - Herstelle - Beverungen • 524 Schulverkehr Dalhausen - Tietelsen - Rothe - Natingen - Borgholz – Haarbrück - Jakobsberg • 533 Lokalbus Beverungen - Langenthal - Manrode - Muddenhagen – Bühne • R34 Regionalbus Borgentreich - Bühne – Manrode – Körbecke – Daseburg – Warburg • R35 Regionalbus Warburg – Dössel – Großeneder – Lütgeneder – Borgentreich • R38 Regionalbus Warburg – Hohenwepel – Engar - Ikenhausen – Löwen – Peckelsheim • R37 Regionalbus Scherfede – Rimbeck – Ossendorf – Warburg - Dössel – Großeneder –Lütgeneder – Borgentreich – Natzungen – Borgholz – Dalhausen – Beverungen – Lauenförde –Würgassen – Herstelle - Bad Karlshafen („Wisent-Linie“; Sonn- und Feiertags vom ersten Sonntag im Mai bis zum ersten Sonntag im Oktober) • 511 Schulverkehr Ossendorf – Bonenburg – Ikenhausen – Löwen – Peckelsheim • 531 Schulverkehr Warburg – Hohenwepel – Daseburg – Dössel – Warburg • 532 Schulverkehr Borgentreich – Bühne – Muddenhagen – Manrode • 565 Schulverkehr und Bedarfsverkehr Peckelsheim – Eissen – Borgentreich • Sonderverkehre zur Oktoberwoche in Warburg (1. Woche im Oktober). Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von § 1 ÖPNVG NRW, § 8 PBefG und als Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und als Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die unten bei Pkt. 2.1) angegebene Verkehrsmenge kann sich dabei innerhalb des durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Änderungs-korridors reduzieren oder erweitern. Der nph kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Pkt. 2.1.4) verwiesen. Ca. 1,2 Mio. Nutzkilometer pro Kalenderjahr (inkl. Bedarfsverkehr)
Der nph beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) i.V.m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine Laufzeit von 4 Jahren ab Betriebsbeginn (Pkt. 5.1.3) erteilt werden. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels Kreis Höxter Nord: • R71 Regionalbus Brakel – Erwitzen – Holzhausen - Nieheim • R72 Regionalbus Brakel - Rheder - Siddessen - Gehrden - Fölsen - Niesen - Peckelsheim • 525 Lokalbus Brakel – Erkeln – Rothe – Tietelsen – Drenke - Beverungen • 552 Schulverkehr Brakel – Frohnhausen – Borgholz – Dalhausen/Borgentreich • 553 Schulverkehr Bahnhof – Innenstadt – Krankenhaus – Hembser Berg - Schulzentrum • 554 Bürgerbus Brakel • 555 Lokalbus Brakel – Erkeln – Beller – Hembsen – Ottbergen • 557 Schulverkehr Bellersen – Hembsen - Bellersen • 570 Lokalbus Brakel – Riesel – Dringenberg – Herste – Bad Driburg • 585 Lokalbus Brakel – Bökendorf – Bellersen – Vörden (Bredenborn/Altenbergen) • 588 Schulverkehr Brakel – Ovenhausen – Lütmarsen – Brenkhausen – Fürstenau – Albaxen – Stahle • Sonderverkehre zum Annentag in Brakel (1. Wochenende im August) • R75 Regionalbus Nieheim - Pömbsen - Schönenberg - Merlsheim - Erpentrup - Langeland – Reelsen - Alhausen – Bad Driburg • R76 Regionalbus Steinheim - Ottenhausen - Vinsebeck - Eichholz - Bergheim - Sandebeck – Himmighausen - Merlsheim- Erpentrup - Grevenhagen - Langeland - Reelsen - Alhausen - Bad Driburg • R83 Regionalbus Steinheim - Vinsebeck - Bergheim - Eichholz - Oeyenhausen – Nieheim • R91 Regionalbus Höxter − Lütmarsen − Ovenhausen − Marienmünster − Sommersell – Steinheim • 571 Lokalbus Nieheim - Oeyenhausen - Himmighausen - Erpentrup – Merlsheim • 572 Lokalbus Nieheim - Entrup - Eversen - Sommersell - Born - Hagedorn – Rolfzen • 578 Schulverkehr Alhausen - Reelsen - Langeland - Erpentrup - Merlsheim - Schönenberg –Pömbsem • 584 Lokalbus Vörden - Bredenborn – Nieheim • 586 Lokalbus Vörden - Großenbreden - Kollerbeck - Niese - Löwendorf – Hohehaus • 587 Schulverkehr Steinheim - Löwendorf - Papenhöfen - Kollerbeck - Born – Hagedorn • 589 Schulverkehr Vörden - Hohehaus - Bremerberg - Löwendorf - Fürstenau – Bödexen • 591 Vörden − Marienmünster − Sommersell − Rolfzen − Eversen – Steinheim • Sonderverkehre Nieheimer Käsemarkt (alle zwei Jahre) und Rosenmontag in Steinheim. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von § 1 ÖPNVG NRW, § 8 PBefG und als Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und als Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die unten bei Pkt. 2.1) angegebene Verkehrsmenge kann sich dabei innerhalb des durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Änderungskorridors reduzieren oder erweitern. Der nph kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Pkt. 2.1.4) verwiesen. Ca. 2,3 Mio. Nutzkilometer pro Kalenderjahr (inkl. Bedarfsverkehr)
Der nph beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) i.V.m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine Laufzeit von 4 Jahren ab Betriebsbeginn (Abschnitt II.3) erteilt werden. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels 12 Büren/Salzkotten: • S60 Paderborn – Wewer – Oberntudorf – PAD – Ahden – Brenken – Büren • S90 Paderborn – Salzkotten – Upsprunge • R61 Paderborn – Wewer – Oberntudorf – Niederntudorf – Wewelsburg – PAD – Ahden – Brenken – Büren • R65 Büren – Steinhausen – Geseke • 461 Schulverkehr Büren: Oberntudorf – Wewelsburg – Büren • 462 Schulverkehr Büren: Fürstenberg – Hegensdorf – Büren • 463 Schulverkehr Büren: Harth – Büren • 464 Schulverkehr Büren: Alme – Büren • 465 Schulverkehr Büren: Geseke – Steinhausen – Büren • 466 Schulverkehr Büren: Salzkotten – Upsprunge – Büren • 467 Grundschulverkehr Harth: Hegensdorf – Harth • 490 Schulverkehr Paderborn: Salzkotten – Paderborn • 491 Schulverkehr Salzkotten: Wewelsburg – Niederntudorf – Salzkotten • 492 Schulverkehr Salzkotten: Mantinghausen – Verne – Salzkotten • 493 Schulverkehr Salzkotten: Scharmede – Thüle – Salzkotten • 494 Schulverkehr Salzkotten: Geseke – Salzkotten • 495 Schulverkehr Geseke: Salzkotten – Geseke • 496 Grundschulverkehr Verlar: Mantinghausen/Winkhausen - Verlar • HB2: Büren – Keddinghausen – Hegensdorf – Leiberg – Bad Wünnenberg • HB3: Büren – Weiberg – Harth – Ringelstein • HB5: Büren – Steinhausen – Geseke (nur Sa, So&Fe) • HS1 Salzkotten – Oberntudorf – Niederntudorf • HS2 Salzkotten – Verne – Holsen – Verlar – Mantinghausen • HS3 Salzkotten – Thüle – Scharmede Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von § 1 ÖPNVG NRW, § 8 PBefG und als Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die unten bei Abschnitt II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich dabei innerhalb des durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Änderungskorridors reduzieren oder erweitern. Der nph kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Ca. 1,803 Mio. Nutzkilometer pro Kalenderjahr (inkl. On-demand-Verkehr)
Korrektur der Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge vom 03.07.2023 (Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-107223 Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2023/S 129-411008) und deren 1. Korrektur vom 07.07.2023 (Referenznummer 2023-110513) Es wird ein geändertes Zusatzdokument zur VAB zur Verfügung gestellt, welches das bislang veröffentlichte Dokument ersetzen soll. Die VAB bleibt insofern unverändert. Inhaltlich wurden die Ziffern 10 und 11 korrigiert. Sonstige Regelungen sind unverändert. Das ergänzende Dokument steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: Der Link zur Homepage: https://www.nph.de/de/oepnv/wettbewerb/vorabbekanntmachung-linienbuendel-10-egge-ba-2025.php Durch diese Änderung der Vorinformation teilen wir mit, dass die 3-monatige Frist für eigenwirtschaftliche Anträge nochmals eröffnet wird und insofern auch nochmals die Möglichkeit besteht einen eigenwirtschaftlichen Antrag für das LB 10 zu stellen. Ursprünglicher Text: Der nph beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) i.V.m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine Laufzeit von 5 Jahren ab Betriebsbeginn (Abschnitt II.2.7) erteilt werden. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels 10 Egge: Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von § 1 ÖPNVG NRW, § 8 PBefG und als Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die unten bei Abschnitt II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich dabei innerhalb des durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Änderungskorridors reduzieren oder erweitern. Der nph kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. 0,83 Mio. Nutzkilometer pro Kalenderjahr (ohne Bürgerbus, ALF-Kilometer zu 35% gewertet) (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen) Nähere Angaben zum Abschnitt VI.1 zum Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge stehen ebenfalls auf der Homepage im der TED-Vorinformation LB 10 Egge zur Verfügung.
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