Ausschreibungen Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe

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Reinigung & Umweltschutz
Häufigste Branche (100%)

Erhebung, Verwaltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) für Batterien 2026-2030

Abgelaufen
Frist: 07.05.2025
Veröffentlicht: 19.03.2025
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abf...

Sämtliche Batteriearten gelten in der Schweiz nach Gebrauch als Sonderabfälle und müssen besonders behandelt werden. Konsumentinnen und Konsumenten sind gesetzlich verpflichtet, gebrauchte Batterien zu einer Verkaufs- oder Sammelstelle zurückzubringen. Zudem gilt eine Rücknahmepflicht für alle Verkaufsstellen. Batterien können dort kostenlos zurückgegeben werden, wo man sie erwerben kann. Dies ist unabhängig davon, ob die Batterie an dieser Verkaufsstelle gekauft wurde und ob eine neue Batterie erworben wird. Die Finanzierung der umweltgerechten Entsorgung von Altbatterien erfolgt verursachergerecht über eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG). Die VEG wird bei Herstellerinnen von Batterien gemäss Anhang 2.15 Ziffer 6.1 der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV; SR 814.81) erhoben. Grundlage dazu bilden Artikel 32abis des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sowie die Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien vom 28. November 2011 (SR 814.670.1; Batteriegebührenverordnung). Die VEG ist im Kaufpreis der Batterien für Kundinnen und Kunden inbegriffen. Die private Organisation kann bestimmte Batterietypen auf Gesuch hin von der VEG befreien. Voraussetzung ist, dass die Branche ein gut funktionierendes Sammel- und ein gesichertes Finanzierungssystem mit sehr hohem Rücklauf und einer Verwertung nach dem Stand der Technik organisiert. Die Mandatsträgerin führt die notwendigen rechtlichen Abklärungen durch und hält das Vorgehen und die Anforderungen für die Befreiung von der Gebührenpflicht in Absprache mit dem BAFU in Merkblättern fest. Aktuell sind folgende Batterietypen von der VEG befreit: -Traktionsbatterien aus Elektrofahrzeugen -Fahrzeugbatterien aus Blei für Anlasser, Lampen oder Zündung Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragt eine private Organisation mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der VEG auf Batterien (Artikel 32abis USG und Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV). Das Mandat für die private Organisation wird jeweils für maximal fünf Jahre an eine private Organisation vergeben (Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV). Diese Organisation darf keine wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Herstellung, Import, Verkauf oder Verwertung von Batterien ausüben (Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV). Die künftige Mandatsträgerin wird im Zeitraum 2026 bis 2030 die VEG erheben, verwalten und verwenden. Das BAFU stellt ihr die dafür notwendige IT-Lösung zur Verfügung. Sie führt gezielte Informations- und Sensibilisierungstätigkeit für verschiedene Interessensgruppen durch mit dem Ziel, eine möglichst hohe Rücklaufquote bei den Batterien zu erreichen und diese einer umweltverträglichen Entsorgung zuzuführen. Die Mandatsträgerin ist unter dem Markennamen «INOBAT» tätig. Der Name «INOBAT» ist im Eigentum des Bundes.

Erhebung, Verwaltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf Getränkeverpackungen aus Glas 2026-2030

Abgelaufen
Frist: 07.05.2025
Veröffentlicht: 19.03.2025
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abf...

Gebrauchte Getränkeverpackungen aus Glas sind Siedlungsabfälle, die zur Verwertung besonders geeignet sind. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass sie soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden (Art. 13 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezem-ber 2015, VVEA; SR 814.600). Die Entsorgung der Siedlungsabfälle muss verursachergerecht finanziert werden. Der Bundesrat hat die Finanzierung der Entsorgung von Getränkeverpackungen aus Glas mittels einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) in der Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV; SR 814.621) geregelt. Seit dem 1. Januar 2002 wird in der Schweiz bei Herstellern und Importeuren von Getränkeverpackungen aus Glas eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) erhoben. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragt eine private Organisation, die VEG-Gebühren bei den Herstellern und Importeuren zu erheben und den Berechtigten auszuschütten (Art. 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG; SR 814.01). Das BAFU schliesst mit der privaten Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab (Art. 15 Abs. 2 VGV). Diese Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen (Art. 15 Abs. 1 VGV). Die künftige Mandatsträgerin wird im Zeitraum 2026 bis 2030 die VEG erheben, verwalten und verwenden. Das BAFU stellt ihr dafür die notwendige IT-Lösung zur Verfügung. Die Mandatsträgerin führt gezielte Informations- und Sensibilisierungstätigkeit für verschiedene Interessensgruppen durch. Sie wird unter dem Markennamen „VetroSwiss“ tätig. Der Name „VetroSwiss“ ist im Eigentum des Bundes.

Erhebung, Verwaltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf Getränkeverpackungen aus Glas 2026-2030

Keine Frist angegeben
Veröffentlicht: 21.07.2025
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abf...

Gebrauchte Getränkeverpackungen aus Glas sind Siedlungsabfälle, die zur Verwertung besonders geeignet sind. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass sie soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden (Art. 13 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezem-ber 2015, VVEA; SR 814.600). Die Entsorgung der Siedlungsabfälle muss verursachergerecht finanziert werden. Der Bundesrat hat die Finanzierung der Entsorgung von Getränkeverpackungen aus Glas mittels einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) in der Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV; SR 814.621) geregelt. Seit dem 1. Januar 2002 wird in der Schweiz bei Herstellern und Importeuren von Getränkeverpackungen aus Glas eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) erhoben. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragt eine private Organisation, die VEG-Gebühren bei den Herstellern und Importeuren zu erheben und den Berechtigten auszuschütten (Art. 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG; SR 814.01). Das BAFU schliesst mit der privaten Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab (Art. 15 Abs. 2 VGV). Diese Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen (Art. 15 Abs. 1 VGV). Die künftige Mandatsträgerin wird im Zeitraum 2026 bis 2030 die VEG erheben, verwalten und verwenden. Das BAFU stellt ihr dafür die notwendige IT-Lösung zur Verfügung. Die Mandatsträgerin führt gezielte Informations- und Sensibilisierungstätigkeit für verschiedene Interessensgruppen durch. Sie wird unter dem Markennamen „VetroSwiss“ tätig. Der Name „VetroSwiss“ ist im Eigentum des Bundes.

Erhebung, Verwaltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) für Batterien 2026-2030

Keine Frist angegeben
Veröffentlicht: 21.07.2025
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abf...

Sämtliche Batteriearten gelten in der Schweiz nach Gebrauch als Sonderabfälle und müssen besonders behandelt werden. Konsumentinnen und Konsumenten sind gesetzlich verpflichtet, gebrauchte Batterien zu einer Verkaufs- oder Sammelstelle zurückzubringen. Zudem gilt eine Rücknahmepflicht für alle Verkaufsstellen. Batterien können dort kostenlos zurückgegeben werden, wo man sie erwerben kann. Dies ist unabhängig davon, ob die Batterie an dieser Verkaufsstelle gekauft wurde und ob eine neue Batterie erworben wird. Die Finanzierung der umweltgerechten Entsorgung von Altbatterien erfolgt verursachergerecht über eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG). Die VEG wird bei Herstellerinnen von Batterien gemäss Anhang 2.15 Ziffer 6.1 der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV; SR 814.81) erhoben. Grundlage dazu bilden Artikel 32abis des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sowie die Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien vom 28. November 2011 (SR 814.670.1; Batteriegebührenverordnung). Die VEG ist im Kaufpreis der Batterien für Kundinnen und Kunden inbegriffen. Die private Organisation kann bestimmte Batterietypen auf Gesuch hin von der VEG befreien. Voraussetzung ist, dass die Branche ein gut funktionierendes Sammel- und ein gesichertes Finanzierungssystem mit sehr hohem Rücklauf und einer Verwertung nach dem Stand der Technik organisiert. Die Mandatsträgerin führt die notwendigen rechtlichen Abklärungen durch und hält das Vorgehen und die Anforderungen für die Befreiung von der Gebührenpflicht in Absprache mit dem BAFU in Merkblättern fest. Aktuell sind folgende Batterietypen von der VEG befreit: -Traktionsbatterien aus Elektrofahrzeugen -Fahrzeugbatterien aus Blei für Anlasser, Lampen oder Zündung Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragt eine private Organisation mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der VEG auf Batterien (Artikel 32abis USG und Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV). Das Mandat für die private Organisation wird jeweils für maximal fünf Jahre an eine private Organisation vergeben (Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV). Diese Organisation darf keine wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Herstellung, Import, Verkauf oder Verwertung von Batterien ausüben (Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV). Die künftige Mandatsträgerin wird im Zeitraum 2026 bis 2030 die VEG erheben, verwalten und verwenden. Das BAFU stellt ihr die dafür notwendige IT-Lösung zur Verfügung. Sie führt gezielte Informations- und Sensibilisierungstätigkeit für verschiedene Interessensgruppen durch mit dem Ziel, eine möglichst hohe Rücklaufquote bei den Batterien zu erreichen und diese einer umweltverträglichen Entsorgung zuzuführen. Die Mandatsträgerin ist unter dem Markennamen «INOBAT» tätig. Der Name «INOBAT» ist im Eigentum des Bundes.

VASA-Kontrollen (Audits bei Deponien)

Keine Frist angegeben
Veröffentlicht: 10.02.2025
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abf...

Basierend auf Artikel 32e Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) wurde die Verordnung der Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681) im Jahr 2001 eingeführt. Mit dieser soll die Finanzierung von Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten sichergestellt werden. Die Auftragnehmerin hat die vom BAFU ausgelagerten Kontrollen der Abgabeerhebung gemäss der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten auszuführen. Soweit möglich, ist das Durchführen dieser Audits mit dem Einsatz möglichst weniger Personen durchzuführen, um das Risiko von Interessenkonflikten zu reduzieren. Die Auftragnehmerin führt die VASA-Kontrollen (Audits) nach Vorgabe des BAFU durch und achtet auf eine unabhängige und neutrale Beurteilung. Sollten im Rahmen der Durchführung unmittelbar persönliche Interessen der eingesetzten Personen betroffen sein, müssen diese in den Ausstand treten und es muss umgehend durch die Auftragnehmerin ein Ersatz sichergestellt werden. Die zu beschaffenden Leistungen umfassen jährlich ca. 20 VASA-Kontrollen; dies während vier Jahren mit der Option zum Verlängern des Auftrages um zwei Mal zwei Jahre. Die definitive Liste der zu kontrollierenden Deponien wird zu Beginn jedes Jahres durch das BAFU definitiv festgesetzt und der Auftragnehmerin übersendet. Dabei werden die Kontaktdaten der Anlagenbetreiber wie auch der zuständigen Kantonsvertretenden mitgeteilt und ebendiese darüber informiert, dass die Auftragnehmerin mit der VASA-Kontrolle beauftragt und entsprechend autorisiert ist, diese durchzuführen.

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Über Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe

Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe mit Sitz in Bern ist als öffentlicher Auftraggeber im Bereich der Beschaffung tätig und verzeichnet aktuell 0 aktive Ausschreibungen von insgesamt 5 erfassten Vergabeverfahren.

Als Vergabestelle schreibt Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe regelmäßig Leistungen aus, auf die sich Lieferanten und Dienstleister bewerben können. Die Beschaffung umfasst dabei verschiedene Liefer-, Dienst- und ggf. Bauleistungen. Für eine erfolgreiche Bewerbung auf diese Ausschreibungen ist in der Regel eine Registrierung auf dem jeweiligen Vergabeportal erforderlich.

Alle Ausschreibungen von Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe werden täglich aus über 100 Vergabeportalen aggregiert und auf Bidfix zusammengeführt. Lieferanten und Dienstleister können mit der KI-gestützten Analyse Anforderungen, Fristen und Eignungskriterien auf einen Blick erfassen und passende Vergaben schneller identifizieren.

Häufige Fragen zu Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe

Auf Bidfix finden Sie alle aktuellen öffentlichen Ausschreibungen von Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe aus Bern. Die Daten werden täglich aktualisiert (von 5 insgesamt). Die häufigsten Branchen sind Reinigung & Umweltschutz. Die Daten werden täglich aus über 100 Vergabeportalen aggregiert.

Um sich auf eine Ausschreibung zu bewerben, laden Sie zunächst die Vergabeunterlagen herunter. Prüfen Sie die Anforderungen, Eignungskriterien und Fristen sorgfältig. Bereiten Sie alle geforderten Nachweise vor und reichen Sie Ihr Angebot fristgerecht über das angegebene Vergabeportal ein.

Mit Bidfix können Sie kostenlos automatische Benachrichtigungen einrichten. Erstellen Sie ein Konto und definieren Sie Ihre Suchkriterien. Sie erhalten dann täglich Updates zu neuen Ausschreibungen von Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe – inklusive KI-gestützter Relevanzanalyse.

Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe ist als Vergabestelle bei öffentlichen Ausschreibungen in Deutschland, Österreich oder der Schweiz registriert. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Aufträge ab bestimmten Schwellenwerten auszuschreiben. Sie finden hier alle veröffentlichten Vergaben dieser Organisation.

Die Auftragsarten variieren je nach Zuständigkeitsbereich der Organisation. Typischerweise umfassen öffentliche Ausschreibungen Liefer-, Dienst- und Bauleistungen. Details zu den einzelnen Aufträgen finden Sie in den jeweiligen Vergabeunterlagen.

Grundsätzlich können sich alle Unternehmen auf Ausschreibungen von Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe bewerben, die die in den Vergabeunterlagen genannten Eignungskriterien erfüllen. Dazu gehören oft Nachweise zur fachlichen Eignung, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Die Beschaffung ist für Lieferanten aus dem gesamten EU-Raum zugänglich.

Die Beschaffung bei Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe folgt den gesetzlichen Vorgaben des Vergaberechts. Je nach Auftragswert kommen offene Verfahren, nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren zum Einsatz. Die Vergabeunterlagen enthalten eine detaillierte Beschreibung der geforderten Leistungen, Eignungskriterien und Bewertungsmethoden. Angebote werden nach festgelegten Zuschlagskriterien bewertet.

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