Gegenstand der Maßnahme nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III ist die Aktivierung mit der Zielset-zung Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Be-seitigung von Vermittlungshemmnissen. Diese Maßnahmen können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind.
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