TA-Prüfsachverständigen- sowie Beratungsleistungen Los 4 PG8 Sicherheitsstromversorgungsanlagen und Sicherheitsbeleuchtung für den Neubau der Baustufe 1 der Universitätsmedizin Göttingen
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Prüf- und Sachverständigen sowie Beratungsleistungen für den Neubau der Baustufe 1 "Operatives Zentrum, Herz-, Neuro- und Notfallzentrum" der Universitätsmedizin Göttingen. Die Einzelheiten zum Leistungsbild ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung_ANG_Anlage_3_Leistungsbeschreibung.
Konkretisierung der Ausschlussgründe: -Gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben Der Bewerber/Bieter hat zu erklären, dass er die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der Steuern ordnungsgemäß erfüllen und keineRückstände beim Finanzamt bestehen. Die Vergabestelle behält sich vor, insbesondere in Zweifelsfällen, einen entsprechenden Nachweis der der ordnungsgemäßen Steuerzahlungen (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts) zu fordern. -Gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge an die Krankenkassen Der Bewerber/Bieter hat zu erklären, dass er die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der Krankenkassenbeiträge ordnungsgemäß erfüllt und keine Rückstände bei einer Krankenkasse bestehen. Die Vergabestelle behält sich vor, insbesondere in Zweifelsfällen, einen entsprechenden Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung der Krankenkassenbeiträge (Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen) zu fordern. - Berufsgenossenschaft/gesetzliche Unfall?Versicherung Der Bewerber/Bietrer hat zu erklären, dass er die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft/ gesetzliche Unfall-Versicherung ordnungsgemäß erfüllt und keine Rückstände bei der Berufsgenossenschaft/ gesetzlichen Unfall-Versicherung bestehen. Die Vergabestelle behält sich vor, insbesondere in Zweifelsfällen, einen entsprechenden Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft/gesetzliche Unfall-Versicherung (Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft) zu fordern. -Insolvenz Der Bewerber/Bieter hat zu erklären, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbar gesetzliches Verfahren eröffnet ist, keine Eröffnung beantragt und kein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. -Liquidation Der Bewerber/Bieter hat zu erklären, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. -Sonstige AusschlussgründeDer Bewerber/Bieter hat zu erklären, dass keine sonstigen Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123, 124 GWB bestehen.
Landesrechtliche Vorgaben (Niedersachsen) - Verpflichtungserklärung gemäß Niedersächsischem Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) - Verpflichtungserklärung zum Mindeststundenentgelt
•Der Bewerber/Bieter (ggf. Eignungsverleiher und NU) erklärt, dass im Falle der Auftragsvergabe an sich auch nachfolgende besondere Vertragsbedingungen zwischen dem Bewerber/Bieter als Auftragnehmer und dem Auftraggeber als vereinbart gelten: 6.1 Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte, § 4 NTVergG Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrags im Inland 6.1.1 seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und 6.1.2 seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. 6.2 Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette, § 13 NTVergG 6.2.1 Soweit Nachunternehmen bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärung nach Nummer 6.1 (siehe § 4 Abs. 1 NTVergG) abzuverlangen und diese Erklärungen und Nachweise dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Der Auftragnehmer, der einen Auftrag an ein Nachunternehmen vergibt, hat vertraglich sicherzustellen, dass das Nachunternehmen die ihm nach Satz 1 aufzuerlegenden Verpflichtungen übernimmt und die Verpflichtungen, auf die sich die in Satz 1 genannten Erklärungen und Nachweise beziehen, einhält. Für Nachunternehmen gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Werden bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überlassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 6.2.2 Der Auftragnehmer hat bei Abgabe seines Angebots ein Verzeichnis der Leistungen, die durch Nachunternehmen erbracht werden sollen, vorzulegen. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Vergabeunterlagen fest, ob die Nachunternehmen, die der Auftragnehmer für diese Leistungen einsetzen will, vor Zuschlagserteilung benannt werden müssen. Nach Zuschlagserteilung bedarf die Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmens der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. Für die Einschaltung und den Wechsel eines Verleihunternehmens gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 6.2.3 Auf die Vorlage von Erklärungen und Nachweisen kann der öffentliche Auftraggeber verzichten, soweit der Anteil des Auftrags, der auf das jeweilige Nachunternehmen entfällt, weniger als 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt. 6.2 Kontrollen und Sanktionen gemäß Niedersächsischem Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) 6.2.1 Kontrollen, § 14 NTVergG 6.2.1.1 Der Auftraggeber ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 NTVergG gehalten, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob der Auftragnehmer sowie die jeweiligen Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf dieses Gesetz übernommenen vergaberechtlichen Verpflichtungen einhalten. Der Auftragnehmer sowie die jeweiligen Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. 6.2.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden, damit dieser die Einhaltung der vergaberechtlichen Verpflichtungen nach Nummer 6.2.1.1 Satz 1, die sich auf die Beschäftigten beziehen, überprüfen kann. 1.3 Liegen dem Auftraggeber Anhaltspunkte dafür vor, dass die sich aus der Erklärung nach 6.1 (siehe § 4 Abs. 1 NTVergG) ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden, so ist er zur Durchführung von Kontrollen verpflichtet. 1.4 Der Auftragnehmer sowie die Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach Nummer 6.2.1.2 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen. Der Auftragnehmer sowie die Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. 6.2.2 Sanktionen, 15 NTVergG 2.1 Um die Einhaltung der sich aus der Erklärung nach 6.1 (siehe § 4 Abs. 1 NTVergG) ergebenden Verpflichtungen zu sichern, gilt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswerts als vereinbart
•bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswerts nicht überschreiten. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und das der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2.2 Die schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung einer sich aus der Erklärung nach 6.1 (siehe § 4 Abs. 1 NTVergG) ergebenden Verpflichtung durch den AN, ein NU oder ein Verleihunternehmen, berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
Erklärung EU-Sanktionen: Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket - RUS?Sanktionen und dem dort enthaltenen Verbot von Auftragserteilungen an russische Staatsangehörige/Unternehmen/Lieferanten gemäß Artikel 5k Absatz 1 VO (EU) 833/2014, in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der VO (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Die VO gilt unmittelbar (d.h. ohne nationalen Umsetzungsakt) und ab sofort (die VO ist bereits am 09.04.2022 in Kraft getreten).
Angaben zum Berufstand und Handelsregisterauszug: Soweit einschlägig haben Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft, Verleihunternehmen und ggf. Nachunternehmer Handelsregisterauszüge vorzulegen und Angaben zum Berufstand (Architekten/Ingenieure) zu machen.
Angaben zum Umsatz - Mindestkriterien
•Der mittlere Jahresumsatz, den der Bewerber/Bieter/Bietergemeinschaft mit vergleichbaren Leistungen (Überprüfung der Planung, baubegleitenden Sachverständigenprüfungen und der Abnahmeprüfung durch den Prüfsachverständigen für das PG 8, Sicherheitsstromversorgungsanlagen und Sicherheitsbeleuchtung [vgl. Anlage 03, Leistungsbeschreibung
•Prüf- Sachverständigen- und Beratungsleistungen]) erwirtschaftet hat, muss in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2021-2023) mindestens 50.000 Euro p. a. netto betragen.
Berufshaftpflichtversicherung - Mindestkriterien: Die Bieter/Bietergemeinschaft haben nachzuweisen, dass sie im Auftragsfall eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 2 Mio. Euro, 2-fach maximiert und für sonstige Schäden (insbes. primäre Vermögensschäden und Sachschäden) in Höhe von 2 Mio. Euro, 2-fach maximiert abschließen werden oder bereits abgeschlossen haben. Eine entsprechende Zusicherung der Versicherung bzw. ein entsprechender Versicherungsnachweis ist als Anlage beizufügen. (Hinweis: Unabhängig von dieser Mindestanforderung strebt die Auftraggeberin den Abschluss einer Projektversicherung an, an deren Kosten sich der spätere Auftragnehmer mit einem seinem Risiko angemessenen Anteil beteiligen wird, sofern die ihm entstehenden Risiken mitversichert werden.)
Zuschlagskriterien
Preis laut Honorarblatt: Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium
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