Die an der Schadstoffannahmestelle angenommenen Abfälle sind in dafür zugelassenen An-lagen unter Beachtung der „Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV)“ ordnungsgemäß zu verwerten oder zu beseitigen.
Die Abfälle sind vom Auftragnehmer an der Schadstoffannahmestelle zu verladen und mit geeigneten Fahrzeugen zu transportieren.
Der Auftragnehmer übernimmt alle Leistungen: Verladung, Verpackungsmittel (Sammelbe-hältnisse bzw. Leeremballagen, Verpackungsbinder), Transport, die Bereitstellung der erfor-derlichen Genehmigungen, Nachweise und sonstigen Belege. Weiterhin sind die Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter des Auftraggebers in die Verpackungsvorschriften des Auftragnehmers einzuweisen.