Abholung, Beförderung und Zustellung von Briefpost, Dialogpost, PZA/Einschreiben und Hybride Briefsendungen. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass sich die Bieter/Bietergemeinschaften im Rahmen der Briefbeförderung bei Teilleistungen der Dienste der Deutschen Post AG gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 PostG bedienen. Dies ist ausdrücklich zugelassen, aber nicht zwingend erforderlich. Für diese Teilleistungen finden im Gegensatz zu den grundsätzlichen Regelungen der Vergabeunterlagen der Auftraggeberin die AGB der Deutschen Post AG Anwendung. Bei Vertragsabschluss sind diese Teilleistungsverträge vorzulegen.
Niederlegungsstellen i.S.d. § 181 ZPO sind keine Nachunternehmer.
Voraussichtlicher Vertragsbeginn: 01.05.2025
Die Postgegenstände sind vom Auftragnehmer in dessen Räumlichkeiten zu frankieren. Die Herstellung und Verwendung eines Klischees ist ebenfalls anzubieten.
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