Öffentliche Ausschreibung

Fachplanungsleistungen für die Erweiterung des Kindergartens ins Bark

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Auftraggeber

Gemeinde Bark über das Amt Leezen

Wichtige Fristen

Phase für Abgabe von Angeboten
Noch 22 Tage
Angebotsfrist
22. April 2026
Veröffentlichungsdatum
20. März 2026

Beschreibung

Los Nr. 1 Fachplanungsleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüs-tung (Elektro) in Anlehnung an § 55 i. V. m. Anlage 15 HOAI 2021, Leistungsphasen 1 – 9 Los Nr. 2 Fachplanungsleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung (Heizung, Lüftung, Sanitär) in Anlehnung an § 55 i. V. m. Anlage 15 HOAI 2021, Leistungsphasen 1 – 9 Los Nr. 3 Fachplanungsleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung in Anlehnung an § 51 HOAI 2021 i. V. m. Anlage 14 HOAI 2021, Leis-tungsphasen 1 – 6 Die Gemeinde Bark verzeichnet einen hohen Zuwachs an Familien und Paaren in der Familiengründungsphase. Die vorhandene KiTa ist vollkommen ausgelastet und kann den Bedarf an Betreuungsplätzen trotz Einrichtung einer Notgruppe nicht mehr decken. Die Kinder müssen derzeit auch in den umliegenden Gemeinden betreut werden. Das Bestandsgebäude weist zudem erhebliche Mängel sowohl in der Bausubstanz als auch bei der inneren Raumstruktur auf, die dem pädagogischen Ansatz der KiTa entgegenstehen. Ein durch die Gemeinde Bark in Auftrag gegebenes Gutachten empfiehlt zudem auf Grund der zu erwartenden hohen Sanierungskosten den Neubau der Kindertagesstätte. Es wird eine KiTa mit zeitgemäßen Räumlichkeiten in Größe, Raumprogramm und Raumstruktur nach den Vorgaben des aktuellen Kitagesetzes Schleswig-Holstein entstehen. Für die Gemeinde Bark liegen weder ein Flächennutzungsplan noch einen B-Plan vor, so dass die Planung nach §34 LBO Schleswig-Holstein erfolgt. Der Neubau wird sich als eingeschossiger Baukörper mit Satteldach in seiner Maßstäblichkeit gut in die bauliche Umgebung am Rand der Siedlungsstruktur einfügen. Das Grundstück am Dorfrand, auf dem sich die KiTa sowie ein leerstehendes Wohnhaus befinden, ist im Besitz der Gemeinde Bark. Der Neubau entsteht auf der Fläche des abgängigen Wohnhauses, so dass der Kitabetrieb im Bestand während der gesamten Baumaßnahme fortgeführt werden kann. Somit ist keine kostenintensive temporäre Zwischenlösung notwendig. Das KiTa-Bestandsgebäude wird bereits zu Teilen als Gemeinschaftshaus der Gemeinde genutzt und soll in dieser Funktion auch weiterhin Bestand haben. Die vorhandenen Außenspielanlagen können nahezu vollumfänglich an Ort und Stelle bestehen bleiben, während der Baumaßnahme weiter genutzt werden und stehen entsprechend nach dem Umzug in den Neubau direkt zur Verfügung.

Lose (3)

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