Los Nr. 1 Fachplanungsleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüs-tung (Elektro) in Anlehnung an § 55 i. V. m. Anlage 15 HOAI 2021, Leistungsphasen 1 – 9
Los Nr. 2 Fachplanungsleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung (Heizung, Lüftung, Sanitär) in Anlehnung an § 55 i. V. m. Anlage 15 HOAI 2021, Leistungsphasen 1 – 9
Los Nr. 3 Fachplanungsleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung in Anlehnung an § 51 HOAI 2021 i. V. m. Anlage 14 HOAI 2021, Leis-tungsphasen 1 – 6
Die Gemeinde Bark verzeichnet einen hohen Zuwachs an Familien und Paaren in der
Familiengründungsphase. Die vorhandene KiTa ist vollkommen ausgelastet und kann den
Bedarf an Betreuungsplätzen trotz Einrichtung einer Notgruppe nicht mehr decken. Die
Kinder müssen derzeit auch in den umliegenden Gemeinden betreut werden.
Das Bestandsgebäude weist zudem erhebliche Mängel sowohl in der Bausubstanz als auch
bei der inneren Raumstruktur auf, die dem pädagogischen Ansatz der KiTa entgegenstehen.
Ein durch die Gemeinde Bark in Auftrag gegebenes Gutachten empfiehlt zudem auf Grund
der zu erwartenden hohen Sanierungskosten den Neubau der Kindertagesstätte.
Es wird eine KiTa mit zeitgemäßen Räumlichkeiten in Größe, Raumprogramm und
Raumstruktur nach den Vorgaben des aktuellen Kitagesetzes Schleswig-Holstein entstehen.
Für die Gemeinde Bark liegen weder ein Flächennutzungsplan noch einen B-Plan vor, so dass die Planung nach §34 LBO Schleswig-Holstein erfolgt.
Der Neubau wird sich als eingeschossiger Baukörper mit Satteldach in seiner Maßstäblichkeit gut in die bauliche Umgebung am Rand der Siedlungsstruktur einfügen.
Das Grundstück am Dorfrand, auf dem sich die KiTa sowie ein leerstehendes Wohnhaus
befinden, ist im Besitz der Gemeinde Bark.
Der Neubau entsteht auf der Fläche des abgängigen Wohnhauses, so dass der Kitabetrieb im Bestand während der gesamten Baumaßnahme fortgeführt werden kann. Somit ist keine
kostenintensive temporäre Zwischenlösung notwendig.
Das KiTa-Bestandsgebäude wird bereits zu Teilen als Gemeinschaftshaus der Gemeinde
genutzt und soll in dieser Funktion auch weiterhin Bestand haben.
Die vorhandenen Außenspielanlagen können nahezu vollumfänglich an Ort und Stelle
bestehen bleiben, während der Baumaßnahme weiter genutzt werden und stehen
entsprechend nach dem Umzug in den Neubau direkt zur Verfügung.
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