Frist abgelaufen

Durchführung integrierter Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel Nordwest

Auftraggeber
Veröffentlicht
14.11.2024
Angebotsfrist
28.11.2024
Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel Nordwest und auf der Linie 7632 (neu: 793).
Vergabeunterlagen
2 Lose

Zeitplan

Veröffentlichung
14.11.24
Abgabefrist
28.11.24
Öffnung
28.11.24
Vertragsbeginn
04.08.25

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Erfüllungsort
Tübingen, Deutschland
KMU geeignet
Ja
E-Mail
p.wagner@kreis-tuebingen.de
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Telefon
+49 70712074325
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Website
http://www.ammertalbahn.de
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Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Referenzen des Bieters über die vom Bieter in den letzten 3 Jahren erbrachten Nahverkehrsleistungen. Möglicherweise geforderte Mindeststandards

    • Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der ausgeschriebenen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die
    • Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet.
  • Keine Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB.

  • A) Der Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach dem §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe 1) keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtl. Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe rechtskr. verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 OWiG wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist. 2) der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern u. Abgaben zur Sozialvers. stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe weder durch Gerichts- noch durch Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. 3) der Bieter bei der Ausführung öff. Aufträge die umwelt-, sozial- und arbeitsrechtl. Verpflichtungen beachtet und in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbez. Verstöße begangen hat. 4) der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters kein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben. 5) der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat und dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben. 6) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der berufl. Tätigkeit in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat. 7) der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. 8) dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit u. Unabhängigkeit einer für den öff. Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. 9) dass der Bieter in den letzen 3 Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentl. Auftrags / Konzessionsvertrags keine wesentl

    • Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat bzw. dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadenersatz oder zu einer vergl. Rechtsfolge geführt hat.
    • 10) der Bieter nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21 Mindestlohnges. oder § 23 Arbeitnehmerentsendeges. mit einer Geldbuße von mindestens 2 500 EUR belegt worden ist.
    • 11) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 III. Buch SozGes.Buch mit einer Geldbuße v. mind. 2 500 EUR belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsges. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskr. verurteilt worden ist.
    • 12) der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat.
    • 13) der Bieter über wirtschaftl. Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufd. fin. Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus diesem ausgeschr. Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung von Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverz. nachweisen kann.
    • 14) der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskr. festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße belegt worden ist.
    • B)
    • Bieter können sich nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 VgV zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sow. technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen. Hierzu haben sie nachzuweisen, dass diese Kapazitäten dem Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Das Personal des Dritten, das über die mit den vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, ist bei der ausgeschriebenen Leistung einzusetzen.
    • Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen bzw. technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber, ob diese Unternehmen die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jew. Dritten beizufügen.
    • Erfüllt ein Unternehmen das Eignungskriterium nicht, oder liegen Ausschlussgründe i.S. d. §§ 123 und 124 GWB vor, hat der Bieter dieses Unternehmen innerhalb einer ihm hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
    • Bei Angeboten v. Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erf. Unterlagen für jedes und Referenzen für mind. ein Mitglied der Bietergem. vorgel. werden (s. Vergabeunterlagen).
    • Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum vorges. Einsatz von Nachunternehmern für Fahrbetriebsleistungen abzugeben
    • die o.g. Nachweise und Erklärungen auch für die vorges. Nachunternehmer zu erbringen.
    • Als vorläufigen Beleg akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer EEE nach § 50 VgV (s. Vergabeunterlagen).
    • Mögl. geforderte Mindeststandards:
    • Erfüllung der laufd. fin. Verpflichtungen unter Einschluss dieses ausgeschr. Auftrags nach Einschätzung des Auftraggebers.

Zuschlagskriterien

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Preisblatt124 KB2 Tabellen
Präsentation56 KB6 Seiten
Eigenerklärung24 KB12 Seiten
Eignungskriterien156 KB24 Seiten
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