In verschiedenen Gebäuden des Auftraggebers (AG) sind Erst- und Wiederholungsprüfungen der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel (nachfolgend als Geräte bezeichnet) nach § 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), in Verbindung mit DGUV Vorschrift 4, TRBS 1201 bis 1203 und EN 50699 VDE 0702:2021-06 nach einem festgelegten Zyklus durchzuführen. Die Zyklen der Wiederholungsprüfung sind unter den jeweiligen Standorten aufgeführt. Diese können über die Zeit variieren, sie werden durch die Gefährdungsbeurteilungen festgelegt.
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