Veröffentlichung 01.06.26 | Fragenfrist 08.06.26 | Abgabefrist 15.06.26 | Öffnung 15.06.26 |
Eignungskriterien
Der Auftragnehmer muss gemäß § 4 Abs.1 S.2 PostG in dem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) digital geführtem Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis) eingetragen sein. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer für die Ausführung eines Teils des Auftrages einen Nachunternehmer beauftragt, für diesen Nachunternehmer. Die Rücknahme, die Löschung oder der Widerruf der Eintragung ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
Bisher durchgeführte Leistungen ähnlicher Art und ähnlichen Umfangs der letzten drei Jahre sind durch mindestens zwei Referenzen nachzuweisen. Diese können für öffentliche sowie für nicht öffentliche bzw. privatwirtschaftliche Auftraggeber durch-geführt worden sein. Bei diesen aussagefähigen Referenzen sind jeweils - Auftragsumfang, - Auftraggeber mit Ansprechpartner und Telefonnummer, - Auftragsjahr und - Gesamtumsatz zu nennen.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind durch einen aktuellen Auszug aus einem Berufs- oder Handelsregister oder einen Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung nachzuweise
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Auftragserbringung die Anforderungen des § 6 des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (im Folgenden: SaubFahrzeugBeschG) zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer für die Ausführung eines Teils des Auftrages einen Nachunternehmer beauftragt, für diesen Nachunternehmer. Zur Erfüllung der Dokumentationspflicht nach §§ 8, 10 SaubFahrzeugBeschG ist das entsprechende Formular (Anlage 4) ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Bescheinigung über die Zahlung der Versicherungsbeiträge Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer für die Ausführung eines Teils des Auftrages einen Nachunternehmer beauftragt, für diesen Nachunternehmer.
Der Auftragnehmer hat die erforderliche Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur gemäß § 40 Abs. 1 PostG bezüglich des von dem Auftragnehmer angebotenen Entgelts dem Auftraggeber gegenüber nachzuweisen. Sofern diese dem Bieter noch nicht vorliegt, ist dem Angebot eine Kopie des Antrags beizufügen und die Entgeltgenehmigung spätestens vor Ender der Zuschlagsfrist einzureichen. Ein Entzug oder eine Änderung der Entgeltgenehmigung ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer für die Ausführung eines Teils des Auftrages einen Nachunternehmer beauftragt, für diesen Nachunternehmer.
Zuschlagskriterien
Angebotspreis Netto zzgl. USt. ohne Rücksicht auf die Steuerschuldnerschaft: Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Kriterium ist der Bewertungspreis. Dies ist Angebotsnettopreis + zzgl. einer vom Auftraggeber zu tragenden gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Steuerschuldnerschaft
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