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Abschluss eines nicht exklusiven Rabattvertrages nach § 130a Abs. 8 SGB V für die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs in Niedersachsen verordnungs- und abgabefähigen Arzneimittel mit dem Wirkstoff Midazolam (ATC-Code (WHO): N05CD08).

Auftraggeber
Veröffentlicht
15.05.2026
Angebotsfrist
27.04.2028
Abschluss eines nicht exklusiven Rabattvertrages nach § 130a Abs. 8 SGB V für die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs in Niedersachsen verordnungs- und abgabefähigen Arzneimittel mit dem Wirkstoff Midazolam (ATC-Code (WHO): N05CD08) innerhalb des Zeitraumes vom 01.07.2026 bis zum 30.06.2028 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses während der Laufzeit („open-house-Modell“). In Niedersachsen haben Apotheken auch im Sprechstundenbedarf ab dem 01.07.2026 vorrangig Fertigarzneimittel abzugeben, für die ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V besteht.
Vergabeunterlagen

Zeitplan

Veröffentlichung
15.05.26
Vertragsbeginn
01.07.26
Abgabefrist
27.04.28
Öffnung
27.04.28

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Vertragsart
Rahmenvereinbarung
Erfüllungsort
Hannover, Deutschland
E-Mail
rabattvertraege.ssb@nds.aok.de
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Telefon
0511870113378
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Website
https://www.aok.de/gp/apotheker-pharmazeutisches-personal/rabattvertraege-im-open-house-verfahren
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Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

    • Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen
    • Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG (bzw. einer Vertragsgemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern)
    • abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf
    • die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass Arzneimittel im Geltungsbereich
    • des AMG nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der seinen
    • Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
    • anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG).
    • Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur dann beteiligen, wenn sie selbst
    • pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.
    • Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen
    • Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG (bzw. einer Vertragsgemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern)
    • abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf
    • die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass Arzneimittel im Geltungsbereich
    • des AMG nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der seinen
    • Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
    • anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG).
    • Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur dann beteiligen, wenn sie selbst
    • pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.

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