Ausschreibungen Bundesamt für Umwelt BAFU

1
Ausschreibungen aktiv
27
Ausschreibungen gesamt
Ø Auftragswert
Reinigung & Umweltschutz
Häufigste Branche (85%)

(26148) 810 Biologische Erhebungen NAWA 2026-2031

Aktiv
Frist: 19.06.2026
Veröffentlicht: 30.04.2026
Bundesamt für Umwelt BAFU

Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) verpflichtet den Bund und die Kantone in Art. 50, die Auswirkungen von Gewässerschutzmassnahmen zu prüfen und die Öffentlichkeit über den Zustand der Gewässer zu informieren. Art. 57 verpflichtet den Bund, Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse, u.a. über die Wasserqualität der oberirdischen Gewässer durchzuführen.Der Vollzug der für den Gewässerschutz erforderlichen Erhebungen wird gemäss Art. 58 den Kantonen übertragen, die die Ergebnisse den Bundesstellen mitzuteilen haben.Die Nationale Beobachtung Oberflächengewässerqualität (NAWA) verfolgt die folgenden Ziele:Basis für den mittel- und langfristigen Überblick über den Zustand der Oberflächengewässer der Schweiz und dessen EntwicklungEinfache, einheitliche und über die ganze Schweiz vergleichbare Übersicht über den Zustand der OberflächengewässerBereitstellen von Grundlagen für die Früherkennung problematischer Entwicklungen und zur Steuerung der nationalen GewässerschutzpolitikBereitstellen eines einheitlichen Datenpools für vertiefte AnalysenErfolgskontrolle von heutigen und zukünftigen Massnahmen im Gewässerschutz und anderen PolitikbereichenDas Konzept von NAWA (Messstellen, Messparameter, etc.) wurde von einer Arbeitsgruppe mit Vertretern von Bund und Kantonen erarbeitet (BAFU, 2013). Neben den von den Kantonen durchgeführten chemisch-physikalischen Untersuchungen umfasst NAWA auch biologische Erhebungen, die seit 2011 entweder von den Kantonen selber durchgeführt bzw. mandatiert oder vom Bund in Auftrag gegeben werden. Die Resultate werden jeweils in NAWA-Fachberichten je Bioindikator publiziert. Zudem fliessen sie in den Umweltbericht des Bundesrates, in den Indikator «Biologischer Zustand der Fliessgewässer» (Indikator Wasser) und in zahlreiche Artikel für ein breites Fachpublikum sowie in wissenschaftliche Untersuchungen ein.Im Rahmen der Weiterführung von NAWA sollen die biologischen Erhebungen in den Jahren 2027- 2031 durchgeführt werden. Die Erhebungen umfassen die Bioindikatoren Fische, Makrozoobenthos, Diatomeen und Makrophyten.

Moos Biomonitoring 2025 zur Abschätzung der Deposition von Luftschadstoffen

Abgelaufen
Frist: 24.07.2024
Veröffentlicht: 06.06.2024
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Luf...

Moos Biomonitoring 2025 zur Abschätzung der Deposition von Luftschadstoffen: Zur Überwachung der Deposition von Schwermetallen und weiteren über atmosphärische Deposition eingetragene Schadstoffe wird im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Genfer Luftreinhaltekonvention) regelmässig ein europaweites Biomonitoring anhand von Moosen durchgeführt. Die Schweiz beteiligt sich seit 1990 alle 5 Jahre an dieser Untersuchung. Ziele der Erhebung 2025 sind die folgenden: - Quantitative Bestimmung der Gehalte von (Schwer-)Metallen, Stickstoff sowie ausgewählten PAK und PCB in Moosen von repräsentativen quellenfernen Standorten. - Konsistente Fortführung der zeitlichen Entwicklung der Depositionswerte seit 1990 im Hinblick einer Erfolgskontrolle von realisierten Emissionsminderungen.

Externe Unterstützung in WTO-Verfahren des BAFU 2025 - 2031

Abgelaufen
Frist: 21.10.2024
Veröffentlicht: 20.08.2024
Bundesamt für Umwelt BAFU, Sektion Finan...

Externe Unterstützung in WTO-Verfahren des BAFU 2025 - 2031: Das BAFU benötigt für die Erstellung seiner öffentlichen Ausschreibungen externe Unterstützung. Dies betrifft vor allem die administrative, fachliche und technische Unterstützung von Güter- und Dienstleistungsbeschaffungen, speziell der einzelnen Ausschreibungen gemäss WTO / GATT Abkommen und entsprechend dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) sowie der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB). Es umfasst ferner auch die Unterstützung in relevanten Spezialaufgaben und in Einladungsverfahren (umfassender Aufgabenbeschrieb gem. Pflichtenheft).

Fachstelle Koordination und Dokumentation Bildung Wald

Abgelaufen
Frist: 27.03.2025
Veröffentlicht: 06.02.2025
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Öko...

Um die von der Gesellschaft nachgefragten Waldleistungen auch in Zukunft in der Schweiz in nötiger Qualität und Quantität sicherstellen zu können, braucht es kompetente, gut ausgebildete Fachkräfte auf allen Stufen. Deshalb fördert das BAFU gemäss Art. 29 des Waldgesetzes (WaG) die forstliche Aus- und Weiterbildung und führt hierfür unter anderem eine zentrale Koordinations- und Dokumentationsstelle (Codoc) gemäss Art. 35, Abs. 2 der Waldverordnung (WaV). Die Fachstelle besteht seit über 30 Jahren und ermöglicht dem BAFU das Verfolgen verschiedener Ziele bei der Umsetzung von Strategien im Waldbereich. Sie umfasst insbesondere Leistungen zur Förderung der Bildungsqualität und des Nachwuchses im Waldbereich sowie zur schweizweiten Vernetzung zwischen den Akteuren über alle Landesteile hinweg.

Erhebung, Verwaltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) für Batterien 2026-2030

Abgelaufen
Frist: 07.05.2025
Veröffentlicht: 19.03.2025
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abf...

Sämtliche Batteriearten gelten in der Schweiz nach Gebrauch als Sonderabfälle und müssen besonders behandelt werden. Konsumentinnen und Konsumenten sind gesetzlich verpflichtet, gebrauchte Batterien zu einer Verkaufs- oder Sammelstelle zurückzubringen. Zudem gilt eine Rücknahmepflicht für alle Verkaufsstellen. Batterien können dort kostenlos zurückgegeben werden, wo man sie erwerben kann. Dies ist unabhängig davon, ob die Batterie an dieser Verkaufsstelle gekauft wurde und ob eine neue Batterie erworben wird. Die Finanzierung der umweltgerechten Entsorgung von Altbatterien erfolgt verursachergerecht über eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG). Die VEG wird bei Herstellerinnen von Batterien gemäss Anhang 2.15 Ziffer 6.1 der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV; SR 814.81) erhoben. Grundlage dazu bilden Artikel 32abis des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sowie die Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien vom 28. November 2011 (SR 814.670.1; Batteriegebührenverordnung). Die VEG ist im Kaufpreis der Batterien für Kundinnen und Kunden inbegriffen. Die private Organisation kann bestimmte Batterietypen auf Gesuch hin von der VEG befreien. Voraussetzung ist, dass die Branche ein gut funktionierendes Sammel- und ein gesichertes Finanzierungssystem mit sehr hohem Rücklauf und einer Verwertung nach dem Stand der Technik organisiert. Die Mandatsträgerin führt die notwendigen rechtlichen Abklärungen durch und hält das Vorgehen und die Anforderungen für die Befreiung von der Gebührenpflicht in Absprache mit dem BAFU in Merkblättern fest. Aktuell sind folgende Batterietypen von der VEG befreit: -Traktionsbatterien aus Elektrofahrzeugen -Fahrzeugbatterien aus Blei für Anlasser, Lampen oder Zündung Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragt eine private Organisation mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der VEG auf Batterien (Artikel 32abis USG und Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV). Das Mandat für die private Organisation wird jeweils für maximal fünf Jahre an eine private Organisation vergeben (Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV). Diese Organisation darf keine wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Herstellung, Import, Verkauf oder Verwertung von Batterien ausüben (Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV). Die künftige Mandatsträgerin wird im Zeitraum 2026 bis 2030 die VEG erheben, verwalten und verwenden. Das BAFU stellt ihr die dafür notwendige IT-Lösung zur Verfügung. Sie führt gezielte Informations- und Sensibilisierungstätigkeit für verschiedene Interessensgruppen durch mit dem Ziel, eine möglichst hohe Rücklaufquote bei den Batterien zu erreichen und diese einer umweltverträglichen Entsorgung zuzuführen. Die Mandatsträgerin ist unter dem Markennamen «INOBAT» tätig. Der Name «INOBAT» ist im Eigentum des Bundes.

Erhebung, Verwaltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf Getränkeverpackungen aus Glas 2026-2030

Abgelaufen
Frist: 07.05.2025
Veröffentlicht: 19.03.2025
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abf...

Gebrauchte Getränkeverpackungen aus Glas sind Siedlungsabfälle, die zur Verwertung besonders geeignet sind. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass sie soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden (Art. 13 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezem-ber 2015, VVEA; SR 814.600). Die Entsorgung der Siedlungsabfälle muss verursachergerecht finanziert werden. Der Bundesrat hat die Finanzierung der Entsorgung von Getränkeverpackungen aus Glas mittels einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) in der Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV; SR 814.621) geregelt. Seit dem 1. Januar 2002 wird in der Schweiz bei Herstellern und Importeuren von Getränkeverpackungen aus Glas eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) erhoben. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragt eine private Organisation, die VEG-Gebühren bei den Herstellern und Importeuren zu erheben und den Berechtigten auszuschütten (Art. 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG; SR 814.01). Das BAFU schliesst mit der privaten Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab (Art. 15 Abs. 2 VGV). Diese Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen (Art. 15 Abs. 1 VGV). Die künftige Mandatsträgerin wird im Zeitraum 2026 bis 2030 die VEG erheben, verwalten und verwenden. Das BAFU stellt ihr dafür die notwendige IT-Lösung zur Verfügung. Die Mandatsträgerin führt gezielte Informations- und Sensibilisierungstätigkeit für verschiedene Interessensgruppen durch. Sie wird unter dem Markennamen „VetroSwiss“ tätig. Der Name „VetroSwiss“ ist im Eigentum des Bundes.

Geschäftsstelle Technologiefonds 2026-2030

Abgelaufen
Frist: 20.06.2025
Veröffentlicht: 30.04.2025
Bundesamt für Umwelt BAFU

Gestützt auf Artikel 35 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 (SR 641.71) sowie die zugehörigen Ausführungsbestimmungen (Art. 114 bis 118 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012, SR 641.711) kann der Bund bis zu einem Maximalbetrag von 3 Mio. CHF Darlehen an Unternehmen ganz oder teilweise verbürgen, die neue Technologien zur Reduktion der Treibhausgasemissionen, zur Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien und zur Schonung der natürlichen Ressourcen entwickeln und vermarkten. Diese Unternehmen erhalten bei positiver Beurteilung eine Zusicherung. Die Bürgschaft wird Banken oder anderen geeigneten Darlehensgebern gewährt. Seit dem Start des Technologiefonds im Jahr 2015 wurden bis Ende 2024 insgesamt 212 Bürgschaften ausgestellt. Die operative Weiterführung des Technologiefonds soll wie bisher an eine externe Geschäftsstelle ausgelagert werden. Diese prüft die Gesuche sowohl hinsichtlich ihrer technologischen Eignung als auch der finanziellen Struktur und Tragfähigkeit des Unternehmens. Sie stellt dabei die Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit der Entscheide zur Förderungswürdigkeit der unterschiedlichen Gesuchstellenden sicher. Anschliessend bewirtschaftet sie die Bürgschaften und begleitet die Darlehensnehmenden im Auftrag des Bundes. Dazu führt sie ein umfassendes Informationssystem und stellt ein aussagekräftiges Reporting und Risikomanagement sicher. Sie vermarktet zudem das Angebot des Technologiefonds zur Stimulierung zweckmässiger Gesuche. Diese Geschäftsstelle wird durch den Steuerungsausschuss mittels jährlichem Leistungsauftrag gesteuert.

Dokumentationsstelle Luftverschmutzung und Gesundheit (LUDOK 2026+)

Abgelaufen
Frist: 25.09.2025
Veröffentlicht: 07.08.2025
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Luf...

Das Umweltschutzgesetz (USG) verpflichtet den Bundesrat zur Beurteilung von schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen Immissionsgrenzwerte (IGW) festzulegen (Art. 13 USG). Das Gesetz enthält einen verbindlichen Katalog von Kriterien, wie diese IGW festzulegen sind. Basierend auf dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung sind IGW u.a. so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 13 und 14 USG). Wenn für einen Schadstoff keine IGW bestehen, gelten die Immissionen als übermässig, wenn sie Menschen, Tiere und Pflanzen gefährden und die Bevölkerung in ihren Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 LRV). Die Behörde muss beurteilen, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 30 LRV). Das BAFU - als Umweltfachbehörde des Bundes - hat die Aufgabe, den fortschreitenden Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse über gesundheitliche Auswirkungen von Luftschadstoffen zu verfolgen, die Immissionen zu bewerten, die Bevölkerung zu informieren und dem Bundesrat nötigenfalls Antrag auf eine Anpassung der Immissionsgrenzwerte der Luftreinhalteverordnung (LRV) zu stellen. So ist die Untersuchung der Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die Gesundheit der Bevölkerung ein prioritäres Forschungsthema im Forschungskonzept 2025-2028 des BAFU (Schwerpunkt II – Immissionsschutz, Forschungsbereich 8 Luft, prioritäre Forschungsthemen: Bewertung von Immissionsgrenzwerten und kritischen Belastungswerten zum Schutz von Mensch und Umwelt; Untersuchung chronischer Wirkungen durch Luftschadstoffe und des gesundheitlichen Nutzens abnehmender Belastung; Bewertung des Gesundheitsrisikos aufgrund von Kombinationswirkungen verschiedener Luftschadstoffe, inklusive Feinstaubkomponenten, Ozon und Bioaerosolen; Interaktionen von klima- und luftschadstoffbedingten Effekten auf die menschliche Gesundheit und die Ökosysteme). Um den fortschreitenden Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse über gesundheitliche Auswirkungen von Luftschadstoffen zu verfolgen und aktuelle Fragestellungen über Gesundheitsauswirkungen zu untersuchen, vergibt das BAFU den Auftrag, die wissenschaftliche Literatur laufend zu sichten, zu sammeln, zu kommentieren und zusammenfassend zu beurteilen. Die Dokumentations- und Informationsstelle soll in den nächsten vier Jahren weitergeführt werden. Das Pflichtenheft dient als Grundlage für die Offertstellung.

Klimatest für Finanzinstitute 2026-2027 mit Fokus Immobilien und Hypotheken

Abgelaufen
Frist: 26.09.2025
Veröffentlicht: 07.08.2025
Bundesamt für Umwelt BAFU, Direktionsber...

Die Klimaschutzverordnung KlV legt fest, dass das Bundesamt für Umwelt BAFU mindestens alle zwei Jahre einen freiwilligen Klimatest für den Schweizer Finanzmarkt durchführt. Mit dem regelmässigen Klimatest soll der Bund den Stand der klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse, die Fortschritte und verbleibenden Herausforderungen feststellen können. Auch soll eine Überprüfung möglich sein, wo und wie der Schweizer Finanzmarkt einen effektiven Klimazielbeitrag leistet. Die KlV trat am 01.01.2025 in Kraft. Das BAFU hat bereits Erfahrung mit solchen Klimatest gesammelt. Dazu hat es verschiedene Testmodule entwickelt und laufend weiterentwickelt. Aktuell besteht der Klimatest aus drei Modulen: - Immobilien/Hypotheken-Modul (quantitativ) - Aktien/Unternehmensanleihen-Modul (quantitativ) - Fragebogen zu klimarelevanten Strategien und Massnahmen (qualitativ) Eine nächste Testrunde ist für 2026 vorgesehen. Die Ausschreibung umfasst vor allem die Vorbereitung und Anwendung des Moduls «Immobilien/Hypotheken». Die Weiterentwicklung sowie Anwendung des Moduls «Aktien- und Unternehmensanleihen» ist nicht Gegenstand des vorliegenden Auftrags. Der qualitative Fragebogen wird durch das BAFU inhaltlich weiterentwickelt und den aktuellen Bedürfnissen des Bundes angepasst. Jedoch wird eine enge Koordination während des Projekts mit allen Modulen wichtig sein. Aktuell wird im Auftrag des BAFU zudem ein zusätzliches Modul zur Biodiversitätsverträglichkeit bei globalen Investitionen entwickelt. Wenn möglich, soll dieses im Klimatest 2026 auch angeboten werden können. Zudem soll die Auftragnehmerin technische Abwicklungen für den gesamten Klimatest vorsehen.

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Über Bundesamt für Umwelt BAFU

Bundesamt für Umwelt BAFU mit Sitz in Bern ist als öffentlicher Auftraggeber im Bereich der Beschaffung tätig und verzeichnet aktuell 1 aktive Ausschreibungen von insgesamt 27 erfassten Vergabeverfahren.

Als Vergabestelle schreibt Bundesamt für Umwelt BAFU regelmäßig Leistungen aus, auf die sich Lieferanten und Dienstleister bewerben können. Die Beschaffung umfasst dabei verschiedene Liefer-, Dienst- und ggf. Bauleistungen. Für eine erfolgreiche Bewerbung auf diese Ausschreibungen ist in der Regel eine Registrierung auf dem jeweiligen Vergabeportal erforderlich.

Die häufigsten Branchen bei Vergaben von Bundesamt für Umwelt BAFU sind Reinigung & Umweltschutz (85%) und Öffentliche Verwaltung (15%).

Alle Ausschreibungen von Bundesamt für Umwelt BAFU werden täglich aus über 100 Vergabeportalen aggregiert und auf Bidfix zusammengeführt. Lieferanten und Dienstleister können mit der KI-gestützten Analyse Anforderungen, Fristen und Eignungskriterien auf einen Blick erfassen und passende Vergaben schneller identifizieren.

Häufige Fragen zu Bundesamt für Umwelt BAFU

Auf Bidfix finden Sie alle aktuellen öffentlichen Ausschreibungen von Bundesamt für Umwelt BAFU aus Bern. Aktuell sind 1 Ausschreibungen aktiv (von 27 insgesamt). Die häufigsten Branchen sind Reinigung & Umweltschutz, Öffentliche Verwaltung. Die Daten werden täglich aus über 100 Vergabeportalen aggregiert.

Um sich auf eine Ausschreibung zu bewerben, laden Sie zunächst die Vergabeunterlagen herunter. Prüfen Sie die Anforderungen, Eignungskriterien und Fristen sorgfältig. Bereiten Sie alle geforderten Nachweise vor und reichen Sie Ihr Angebot fristgerecht über das angegebene Vergabeportal ein.

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Bundesamt für Umwelt BAFU ist als Vergabestelle bei öffentlichen Ausschreibungen in Deutschland, Österreich oder der Schweiz registriert. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Aufträge ab bestimmten Schwellenwerten auszuschreiben. Sie finden hier alle veröffentlichten Vergaben dieser Organisation.

Die Auftragsverteilung bei Bundesamt für Umwelt BAFU: Reinigung & Umweltschutz (85%), Öffentliche Verwaltung (15%). Diese Verteilung basiert auf den CPV-Codes der erfassten Vergabeverfahren.

Grundsätzlich können sich alle Unternehmen auf Ausschreibungen von Bundesamt für Umwelt BAFU bewerben, die die in den Vergabeunterlagen genannten Eignungskriterien erfüllen. Dazu gehören oft Nachweise zur fachlichen Eignung, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Die Beschaffung ist für Lieferanten aus dem gesamten EU-Raum zugänglich.

Die Beschaffung bei Bundesamt für Umwelt BAFU folgt den gesetzlichen Vorgaben des Vergaberechts. Je nach Auftragswert kommen offene Verfahren, nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren zum Einsatz. Die Vergabeunterlagen enthalten eine detaillierte Beschreibung der geforderten Leistungen, Eignungskriterien und Bewertungsmethoden. Angebote werden nach festgelegten Zuschlagskriterien bewertet.

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